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   LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18   

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LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18 (https://dejure.org/2019,18722)
LG Lübeck, Entscheidung vom 20.06.2019 - 14 S 17/18 (https://dejure.org/2019,18722)
LG Lübeck, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 14 S 17/18 (https://dejure.org/2019,18722)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietminderung wegen Schimmelbildung: Wer hat was und wie zu beweisen?

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Schimmel in der Wohnung - kein Mangel der Mietsache mehr?

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    Schimmel in der Wohnung - kein Mangel der Mietsache mehr?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schimmelpilz, BGH und nächste Runde - oder: Neues zur Sphärentheorie! (IMR 2019, 360)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 67/18

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer bei vorläufiger Einschätzung beabsichtigt, den Rechtsstreit im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2018, Aktenzeichen VII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18, nunmehr nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen zu entscheiden und den Parteien entsprechend Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einzuräumen.

    Dies dürfte jedenfalls aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2018 zum Az. VIII ZR 67/18 folgen: "[...] Sie [Die Frage] würde sich hier nur stellen, wenn ein Sachmangel der Wohnung einen Schimmelpilzbefall verursacht hätte.

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 271/17

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    Im Hinblick auf den für die Festlegung einer negativen Beschaffenheitsabweichung relevanten Zeitpunkt folgt die Kammer sodann der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und legt damit grundsätzlich zugrunde, dass - vorbehaltlich des Bestehens konkreter vertraglicher Abreden - der Vermieter einen Zustand der Mietsache schuldet, der dem technischen Standard bei Errichtung des Gebäudes entspricht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018, Az. VIII ZR 271/17).
  • BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 330/09

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einer Wohnung tatsächlich Schimmel vorhanden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 3. November 2019, Az. VIII ZR 330/09).
  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    In diesem Fall dürfte es auch bezüglich ggf. nicht mitsanierter Bauteile (z.B. einer von Schimmel betroffenen Fensterlaibung) auf den technischen Stand zum Sanierungszeitpunkt ankommen, weil nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf, dass das Gesamtgefüge (etwa Fensterlaibung mit "alter" Dämmung und "neuen" Fenstern) funktionsfähig bleibt (vgl. dazu "Trittschallentscheidung" des BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004, Az. VIII ZR 355/03 ).
  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 241/00

    Rechtsnatur des Prüfvermerks eines Architekten auf der Rechnung des Unternehmers;

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    In entsprechender Anwendung der "Symptomrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, genügt es nach vorläufiger Auffassung der Kammer aber, wenn der Mieter eine Mangelerscheinung vorträgt, z.B. Schimmelbefall oder Feuchtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az. VII ZR 241/00, NJW-RR 2002, 661 [663 f.]; ebenso wohl auch BGH, Beschluss vom 10. April 2018, Az. VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 [649]).
  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 223/17

    Minderung der Miete bei Vorliegen von Mängeln einer Wohnung (hier:

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    In entsprechender Anwendung der "Symptomrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, genügt es nach vorläufiger Auffassung der Kammer aber, wenn der Mieter eine Mangelerscheinung vorträgt, z.B. Schimmelbefall oder Feuchtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az. VII ZR 241/00, NJW-RR 2002, 661 [663 f.]; ebenso wohl auch BGH, Beschluss vom 10. April 2018, Az. VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 [649]).
  • BGH, 31.07.2018 - VII ZR 271/17

    Unternehmer haftet für Fehler seines Lieferanten!

    Auszug aus LG Lübeck, 20.06.2019 - 14 S 17/18
    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer bei vorläufiger Einschätzung beabsichtigt, den Rechtsstreit im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2018, Aktenzeichen VII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18, nunmehr nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen zu entscheiden und den Parteien entsprechend Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einzuräumen.
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